Zur doppelten Buchführung sind Unternehmen, welche die unten angeführten Umsatzerlöse überschreiten, sowie Kapitalgesellschaften und unternehmerisch tätige Personengesellschaften, bei denen
keine natürliche Person unbeschränkt haftender Gesellschafter ist (z.B. GmbH & Co KG), verpflichtet.
- Überschreiten die Umsatzerlöse € 700.000,00 in zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren, tritt die Buchführungspflicht ab dem übernächsten Geschäftsjahr ein
- Überschreiten die Umsatzerlöse € 1.000.000,00, besteht schon ab dem Folgejahr die Buchführungspflicht
Das Jahresergebnis wird periodenrein ermittelt (das Rechnungsdatum ist maßgeblich).